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Aktuelles & Rechtsurteile

Umgang mit minderjährigen Kindern bei Trennung oder Scheidung

Häufiges Thema bei Trennung oder Scheidung ist der Umgang mit den minderjährigen Kindern. Vielfacher Streitpunkt ist die Frage, wo die gemeinsamen Kinder künftig ihren Lebensmittelpunkt haben werden. In den letzten Jahren ist das sogenannte paritätische Wechselmodell sehr stark innerhalb der Rechtsprechung aufgekommen, das bedeutet, dass die gesamte Betreuung des Kindes durch beide Elternteile jeweils zur Hälfte geschieht und sich der Lebensmittelpunkt des Kindes faktisch bei beiden getrennten Elternteilen befindet. Diese Regelung kann auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Entscheidend ist hier allein das Kindeswohl. In einem Verfahren, das nun vom OLG Dresden entschieden wurde, wollte ein Elternteil eine solche schon gerichtlich bestätigte Vereinbarung umgehen, indem er das alleinige Aufenthalts­bestimmungsrecht beantragte, damit das Kind dennoch mehr Zeit bei ihm verbringen könne.

Gegen die stattgebende Entscheidung wurde beim OLG Dresden Beschwerde eingelegt. Das OLG hob mit Beschluss vom 19.02.2021 – 21 UF 32/21- die Entscheidung über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht des Amtsgerichts wieder auf und stellte somit das faktische gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Elternteile wieder her, da eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung vorlag. Diese kann nur durch ein Umgangsverfahren wieder geändert werden.

Geld und Schenkungen von den Schwiegereltern

Im Laufe einer Ehe werden dem Paar häufig von den Eltern / Schwiegereltern, Geld und andere größere Zuwendungen zugesteckt.
Wenn die Ehe aber nicht mehr hält, sondern es zur Trennung kommt, dann geben diese Schenkungen häufig Anlass zum Streit.
In diesen Fällen muss vorrangig geklärt werden, ob beide Ehepartner die Empfänger des Geldes sein sollten oder ob die Eltern nur ihrem eigenen Kind etwas Gutes tun wollten. Dies ist in vielen Fällen schon an dem Fakt zu erkennen, auf welches Konto das Geld überwiesen wurde.
Ging das Geld auf ein gemeinsames Konto, könnte aus dem Verwendungszweck der Überweisung etwas ersichtlich sein oder man legt das Augenmerk auf eventuelle beweisbare Absprachen.
Eine weitere Frage, die sich stellt, ist, ob das Geld überhaupt als Zuwendung bzw. Geschenk gedacht war oder sollte nur mit einem rückzahlbaren Darlehen ein finanzieller Engpass der Eheleute beseitigt werden. Das kommt bei Hausbaumaßnahmen und jungen Eltern nicht selten vor.
 
Was wird nun mit den Fällen, die man trotz oben beschriebener Überlegungen ganz klar als Schenkung an beide Eheleute zuordnen muss?
Diese Zuwendungen an die Schwiegerkindern werden im Allgemeinen von der Rechtsprechung als Schenkungen aufgefasst.
Als Beweggrund einer solchen Schenkung wird gesehen, dass die Eltern annahmen, ihr Kind würde dauerhaft von dieser Schenkung profitieren, weil die Ehe Bestand haben würde. In diesen Fällen ist der Grund der Schenkung, Juristen sagen die Geschäftsgrundlage weggefallen. Die Schenkung kann von dem getrennten Schwiegerkind zurückgefordert werden.
 
Das OLG Oldenburg hat aber in einem Beschluss vom 14. Oktober 2020 keinen solchen Rückforderungsanspruch gesehen. Hier wurden beide Ehegatten mit einer Immobilie als Anlageobjekt beschenkt.
Das OLG war jedoch der Ansicht, dass bei einer Schenkung der Ehewohnung die Annahme bestehen könnte, die Zuwendung würde im direkten Zusammenhang mit dem Fortbestand der Ehe stehen. Bei einer Vermögensanlage wäre es aber etwas anders.
Häufig wird Vermögen umgeschichtet oder verwertet. Der Fortbestand der Ehe wäre hier allenfalls das Motiv, nicht die Geschäftsgrundlage der Schenkung. Aufgrund der hohen Scheidungsrate kann heutzutage nicht mehr von einem lebenslangen Fortbestand der Ehe ausgegangen werden. Eine Rückforderung aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann in einem solchen Fall nicht angenommen werden.
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